Geschäftsordnung der SG Heidelberg Kirchheim e.V. (GO)

Präambel

Die Geschäftsordnung legt die Richtlinien fest, nach denen die Aufgaben der SGK, die Versammlungen und Sitzungen wahrgenommenwerden, insbesondere soll hier der Ablauf nachfolgender Gremien geregelt werden.

I. Jahreshauptversammlung

§ 1 Verhandlungsleitung

  1. Die Leitung der Versammlung oder Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter.
  2. Im Verhinderungsfalle ist aus der Mitte der Versammlung ein Versammlungsleiter zu wählen.

§ 2 Tagesordnung

  1. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und in der beschlossenen Reihenfolge beraten.
  2. Ein abweichender und ergänzender Ablauf kann ‐ soweit zulässig – von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenwerden.

§ 3 Redeordnung

  1. Zu jedem Tagesordnungspunkt ist zunächst dem Berichterstatter oder dem Antragssteller das Wort zu erteilen, danach den Delegierten bzw. Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen.
  2. Der Vorstand darf gem. 5 26 BGB jederzeit das Wort ergreifen oder durch einen Vertreter Stellung nehmen lassen.
  3. Berichterstatter bzw. Antragsteller haben das Recht auf ein Schlusswort vor der Abstimmung.
  4. Alle Redner haben ihre Ausführungen ausschließlich zur Sache zu halten, Beleidigungen oder unsachliche Ausführungen sind zu unterlassen.
  5. Zuwiderhandlungen sind vom Tagungsleiter zu rügen, bei Wiederholung oder ernsten Verstößen gegen die Redeordnung kann dem Redner das Wort entzogen werden.

§ 4 Worterteilung zur GO

  1. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit gegeben werden; eine Rede darf dadurch jedoch nicht unterbrochen werden.
  2. Über Anträge zur G0 ist sofort abzustimmen, nachdem je einem Redner Gelegenheit gegeben wurde, dafür und dagegen zu sprechen.
  3. Anträge zur GO sind:
    1. Antrag auf Schluss der Debatte,
    2. Antrag auf sofortige Abstimmung,
    3. Antrag auf Nichtbefassung,
    4. Antrag auf Vertagung.

§ 5 Anträge und Abstimmung

  1. Anträge zur Jahres- bzw. außerordentlichen Jahreshauptversammlung sind in § 15,3 der Satzung geregelt. Werden diese Vorschriften nicht eingehalten, werden sie nur dann als Dringlichkeitsanträgezugelassen,wenn die Versammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der Dringlichkeit zustimmt.
    Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.
  2. Ein Beratungspunkt, über den abgestimmt werden soll, ist vor der Abstimmung im genauen Wortlaut bekannt zu geben
  3. Liegen in der Sache mehrere Anträge vor, so ist jeweils über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen entscheidet über die Reihenfolge der Zeitpunkt der Vorlage.
  4. Soweit die Satzung der SGK nichts anderes vorschreibt, beschließt die Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Geheim ist abzustimmen, wenn ein Drittel der Delegierten dies wünscht.
  6. Zu den beschlossenen Anträgen, über die bereits abgestimmt wurde, erhält auf der Versammlung kein Teilnehmer mehr das Wort, es sei denn, dass zwei Drittel der Delegierten dies fordern.

§ 6 Wahlen

  1. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann offen abgestimmt werden.
  2. Nichtanwesende sind wählbar, wenn vor der Wahl die Einverständniserklärung vorliegt.
  3. Die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des 1.Vorsitzenden erfolgt durch einen von der Jahreshauptversammlung zuvor gewählten Wahlleiter, der nicht dem amtierenden Vorstand angehören darf. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt dieser die Durchführung der weiteren Wahlen.

II. Vorstandssitzungen (geschäftsführender Vorstand)

  1. Der 1. Vorsitzende oder seine Vertreter berufen die Vorstandssitzungen ein. Sie sollen einmal monatlich stattfinden.
  2. Der Vorsitzende oder ein Vertreter eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
  3. Die Tagesordnungspunkte sind Anhaltspunkte; Anträge können von allen
    Vorstandsmitgliedern jederzeit eingebracht werden.
  4. Zweimal im Jahr soll eine erweiterte Vorstandssitzung stattfinden, bei dem der
    gesamte Vorstand nach 5 10 der Satzung einzuladen ist.
  5. Der erweiterte Vorstand muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel
    seiner Mitglieder beantragt wird.
  6. Die Verteilung der Arbeitsbereiche erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand.
  7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  8. Die Protokollführung wird vom Schriftführer vorgenommen. Eine Beschlussfassung
    ist nur möglich, soweit die Satzung oder das Gesetz dies zulassen.

III. Erweiterter Vorstand

Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für die Abteilungen der SGK.

IV. Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss des erweiterten Vorstandes vom 05.März 2008 in Kraft.

V. Änderungen

Änderungen der Geschäftsordnung erfolgen in gleicher Form wie die ursprüngliche Beschlussfassung.